In Paragraf 5 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heißt es: „Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.“ Der Verweis auf Paragraf 2 stellt klar, dass mit „Kinder“ alle Personen im Alter von unter 15 Jahren gemeint sind. Jugendliche …